Wichtigste Änderungen im Detail
Inhaltsverzeichnis:
Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
1. Schutz vor Zoonosen (zwischen Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten)
2. Ausbau von Hygienebestimmungen
3. Präzisierung der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln aus
bewilligungspflichtigen Betrieben
4. Erweiterte Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft
5. Klarere Kennzeichnung von Rohmilch-Produkten
Übrige Anpassungen an das EG-Recht
6. Zulassung neuer Herstellungsprozesse: Einsatz von Eichenholzspänen in
Wein
7. Zusätzliche Sicherheit für Diätetische Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke
8. Einschränkung für Phtalate in Spielzeug und Kleinkinderartikeln
9. Europatauglichkeit diverser Kennzeichnungen
10. Übernahme von einheitlichen Etikettierungsvorschriften
11. Transparenz bei Fischereierzeugnissen
Weitere Neuerungen
Im Rahmen der Revision wurden geringfügige materielle Änderungen angebracht.
12. Präventionsmassnahmen bei Alcopops
13. Bessere Abstimmung der Regelungen im Tabakbereich
14. Definition von Mikroalgen und Nährhefe als Speziallebensmittel
15. Qualitätskriterien für Bedarfsgegenstände aus Silikon
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Revision Lebensmittelrecht 2006 Pressedokumentation Wichtigste Änderungen
im Detail
Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
1. Schutz vor Zoonosen (zwischen Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten)
Gesetzliche Grundlagen
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Inhalt
Die EG-Bestimmungen sehen eine systematische Überwachung von Zoonosen,
zwischen
Tieren und Menschen direkt oder indirekt übertragbaren Krankheiten, vor.
Ein gezieltes
Monitoring von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen im Zusammenhang
mit Lebensmitteln wird nun auch in der Schweiz rechtlich verankert. Die damit
verbundene
epidemiologische Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
wird verbindlich
geregelt.
Der zuständige Kantonschemiker führt bei allen erkannten lebensmittelbedingten
Krankheitsausbrüchen angemessene mikrobiologische und epidemiologische
Abklärungen
durch. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kantonsarzt und Kantonstierarzt
nötig,
was die gegenseitige Information und Koordination der Arbeit anbelangt. Die
Daten werden
dem Bundesamt für Gesundheit gemeldet.
Hat die verantwortliche Person Grund zur Annahme oder Kenntnis davon, dass
lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit ihrem Lebensmittelbetrieb
stehen können, muss sie dafür sorgen, dass Proben allfällig noch
vorhandener Lebensmittel
oder Stämme isolierter Krankheitserreger erhalten bleiben.
Für Lebensmittelbetriebe, welche im Rahmen ihrer Selbstkontrolle eigene
Untersuchungen
auf Zoonoseerreger durchführen, die Gegenstand einer systematischen Überwachung
von
Zoonosen und Zoonoseerregern sind, gelten die gleichen Verpflichtungen wie für
die
Lebensmittelunternehmer in der EU.
Wertung
Die Anerkennung der Äquivalenz des schweizerischen Rechts mit demjenigen
der EG für
alle Lebensmittel tierischer Herkunft im Zoonosenbereich bedingt, dass verschiedene
Definitionen und Bestimmungen der entsprechenden EG Bestimmungen ins schweizerische
Recht übergeführt werden. Damit verbunden ist ein Ausbau des Gesundheitsschutzes.
Für ergänzende Auskünfte
Urs Bänziger, Sektion Koordination Vollzug Lebensmittelrecht
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
2. Ausbau von Hygienebestimmungen
Gesetzliche Grundlage
Hygieneverordnung
Inhalt
Am 23. November 2005 trat die neue Hygieneverordnung des EDI in Kraft. Grund
für diese
Totalrevision war die Übernahme des europäischen Hygienerechts und
somit die Erhaltung
der Äquivalenz im Bereich Milch und Milchprodukte. Mit der aktuellen Revision
wird die
Äquivalenz des schweizerischen Lebensmittelrechts im Bereich Hygiene auf
sämtliche
Lebensmittel tierischer Herkunft ausgeweitet.
Um dieses Ziel zu erreichen, waren weitere Anpassungen notwendig. Zudem hat
die EGKommission
Ende letzten Jahres weitere Verordnungen erlassen, die im Hinblick auf die
Sicherstellung der Äquivalenz in die Hygieneverordnung aufgenommen wurden
und
Hauptbestandteil der diesjährigen Revision sind.
Bei diesen Verordnungen handelt es sich um:
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005
Die wichtigsten Punkte dabei sind:
• die Begriffsdefinitionen aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 für
"mikrobiologisches
Kriterium", "Lebensmittelsicherheitskriterium" und "Prozesshygienekriterium"
werden
übernommen.
• die verantwortliche Person ist im Rahmen der Selbstkontrolle verpflichtet,
die
mikrobiologischen Kriterien zu überprüfen und bei deren Nichteinhaltung
Massnahmen
zu treffen.
• Toleranzwerte, welche bisher zum Zeitpunkt des Verkaufs galten, werden
mehrheitlich
durch so genannte Prozesshygienekriterien ersetzt, die im Produktionsbetrieb
im
Verlaufe des Herstellungsprozesses gelten.
Wertung
Die konsequente Anpassung der schweizerischen Bestimmungen an das Hygienerecht
der
EG ist eine Grundvoraussetzung für eine Anerkennung der Äquivalenz
seitens der EU im
Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. Diese Äquivalenz soll der Schweiz
für Lebensmittel
tierischer Herkunft den erleichterten Zutritt zum EU-Markt ermöglichen.
Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
3. Präzisierung der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln aus
bewilligungspflichtigen Betrieben
Gesetzliche Grundlage
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Inhalt
Das Identitätskennzeichen von bewilligten Betrieben setzt sich aus den
Buchstaben "CH"
sowie der Bewilligungsnummer zusammen und muss eine ovale Form aufweisen. Auf
Lebensmitteln tierischer Herkunft ist das Identitätskennzeichen Pflicht.
Auf anderen nichttierischen
Produkten ist das Identitätskennzeichen ebenfalls erlaubt, sofern sie im
selben
bewilligten Betrieb hergestellt wurden.
Für das Anbringen des Identitätskennzeichens gilt eine Übergangsfrist
bis zum 31.12.2007.
Lebensmittel tierischer Herkunft, welche in den EU-Raum exportiert werden, müssen
bereits
ab dem 01. Januar 2007 mit dem Identitätskennzeichen versehen sein.
Wertung
Mit den verschiedenen Präzisierungen und Änderungen werden die Differenzen
zwischen
dem schweizerischen und dem europäischen Lebensmittelrecht sukzessive reduziert.
Im
Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft sollte so die umfassende Äquivalenz
erreicht
werden.
Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
4. Erweiterte Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft
Gesetzliche Grundlage
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
Inhalt
Die Anforderungen an tierische Lebensmittel sind in der Verordnung über
Lebensmittel
tierischer Herkunft festgelegt. Im Rahmen des bestehenden Äquivalenzabkommens
mit der
EG ist diese Verordnung jeweils den Änderungen der entsprechenden EG-Verordnungen
anzupassen.
• Geflügelinnereien (Leber, Herz, Muskelmagen) gelten als genusstauglich
• Anforderungen an die Zusammensetzung von Hackfleisch (Fett, Verhältnis
Bindegewebe zu Fleischeiweiss)
• Maximal zulässiger Kalziumgehalt für Separatorenfleisch
• Kennzeichnung von Erzeugnissen, die vor dem Verzehr vollständig
erhitzt werden
müssen
• Spezielle Kennzeichnung von Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnissen,
die nur
für den Schweizer Markt bestimmt sind
• Auf Grosshandelspackungen, welche nicht direkt an die Konsumenten abgegeben
werden, kann weiterhin das Abpack- resp. Herstellungsdatum verwendet werden
• Besondere Kennzeichnung für Fischereierzeugnisse der Familie der
Gempylidae
(Buttermakrelen)
• Flüchtige Basenstickstoffe werden als Qualitätskriterien für
unverarbeitete
Fischereierzeugnisse definiert
• Auf Detailverkaufspackungen von Eiern wird der Hinweis "zu verkaufen
bis ....." mit der
Angabe des 21. Tages nach dem Legedatum ergänzt
• Für Milch und Milchprodukte, die kühl gelagert werden, wird
die Lagertemperatur nicht
mehr vorgeschrieben
Wertung
Mit der Übernahme der zusätzlichen Durchführungsvorschriften
im Bereich Lebensmittel
tierischer Herkunft ist eine weitere Grundvoraussetzung für die Anerkennung
der Äquivalenz
seitens der EU geschaffen.
Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
5. Klarere Kennzeichnung von Rohmilch-Produkten
Gesetzliche Grundlage
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
Inhalt
Wird Rohmilch als solche abgegeben oder zur Herstellung von Milchprodukten verwendet,
so ist dies anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, darauf hinzuweisen,
dass nur Rohmilch
verwendet wurde.
Wird Käse ausschliesslich mit thermisierter oder pasteurisierter Milch
hergestellt, ist ein
entsprechender Hinweis möglich, aber nicht zwingend. In solchen Fällen
ist es jedoch nicht
möglich den Ausdruck "Rohmilch" zu verwenden.
Wertung
Mit dieser Anpassung der Angabe welche Art Milch verwendet wurde, wird einerseits
der
Bestimmung der EG, dass die Verwendung von Rohmilch zu deklarieren ist, Rechnung
getragen. Andererseits ermöglicht es den Produzenten von Schweizer Rohmilchkäse
in
geeigneter Art auf die ausschliessliche Verwendung von Rohmilch hinzuweisen.
Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
Expansion of the Equivalency Agreement
5. Clearer Labeling of Raw Milk Products
Legal Basis
Regulation for Foods of animal origin
Content
If Raw Milk is distributed as such or used for the production of milk products
this has to be indicated. It is possible to indicate that only Raw Milk has
been used.
If cheese is produced only from heat treated or pasteurized milk a corresponding
indication is possible but not obligatory. However, it is not possible to use
the term “Raw Milk” in these cases.
Conclusion
This adjustment of the indication of the type of milk that has been used, on
one hand satisfies the regulation of the EG that the use of Raw Milk has to
be declared. On the other hand it allows the producers of Swiss Raw Milk Cheese
to indicate that only Raw Milk has been used.
For additional Information:
Michel Donat, Food and Use Items Section
Tel.: 41 (0) 31 322 95 05
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im Detail
Übrige Anpassungen an das EG-Recht
6. Zulassung neuer Herstellungsprozesse: Einsatz von Eichenholzspänen in
Wein
Gesetzliche Grundlage
Verordnung über alkoholische Getränke
• Liste der zulässigen önologischen Verfahren
• Art. 10 Abs. 7
Inhalt
Die Verwendung von Eichenholzspänen ist neu als önologisches Verfahren
bei der
Weinherstellung zugelassen. Mit diesem Verfahren wird Wein, der nicht in Eichenfässern
gelagert wurde, eine Holznote verliehen. Es braucht, wie alle anderen zulässigen
Verfahren
auch, nicht deklariert zu werden.
Gemäss den Kennzeichnungsbestimmungen für Wein ist es hingegen untersagt,
Hinweise
wie „im Fass fermentiert“, „im Eichenfass gelagert“
oder „gelagert im Barrique“ anzubringen.
Solche Angaben wären täuschend.
Diese Regelung ist 2006 ebenfalls in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft
getreten
(Reglement 1507/2006).
Wer hingegen Wein auf traditionelle Weise in Eichenfässern herstellt, kann
seine Produkte
entsprechend ausloben.
Wertung
Die Verwendung von Eichenholzspänen war bereits zulässig bei Wein
aus Übersee. Auf
diese Art behandelter Wein lässt sich nicht von Wein unterscheiden, der
tatsächlich im
Eichenfass gelagert wurde. Ausgehend vom Endprodukt ist ein analytischer Nachweis
des
durchgeführten Verfahrens nicht möglich.
Die Zulassung dieses Verfahrens ermöglicht den Schweizer Weinproduzenten,
die gleichen
Möglichkeiten wie ausländische Produzenten zu nutzen. Mit diesem Verfahren
lässt sich eine merkliche Verbesserung der Weinqualität erzielen.
Für ergänzende Auskünfte
Pierre Studer, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
7. Zusätzliche Sicherheit für Diätetische Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke
Gesetzliche Grundlage:
Richtlinie der EU: 1999/21/EG, neu Art. 20 a der Verordnung über Speziallebensmittel
Inhalt:
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, so genannte
Trink- und
Sondennahrungen für Patientinnen und Patienten mit spezifischen Ernährungsbedürfnissen
unterstanden in der Schweiz bisher der Bewilligungspflicht. Neu sind sie in
der Verordnung
über Speziallebensmittel geregelt. Sie sind damit frei verkehrsfähig,
müssen aber vor
Inverkehrbringen dem BAG gemeldet werden (Notifikationspflicht).
Wertung
Es war seit langem ein Anliegen der Lebensmittel-Industrie, solche Produkte
als
Speziallebensmittel zu regeln und sie damit nicht mehr der Bewilligungspflicht
zu
unterstellen. Mit der Notifikationspflicht wird aber der Tatsache Rechnung getragen,
dass es
hier um Produkte in einem besonders heiklen Bereich geht.
Für ergänzende Auskünfte:
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
8. Einschränkung für Phthalate in Spielzeug und Kleinkinder-Artikel
Gesetzliche Grundlagen
- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, VSS, RS 817.044.1
- Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und
Haarkontakt, RS
817.023.41
Inhalt
Die Phthalate DEHP, DBP und BBP dürfen in Spielzeugen und Artikeln für
Kleinkinder
grundsätzlich nicht mehr enthalten sein. Hingegen sind die Phthalate DINP,
DIDP und DNOP in Teilen von Spielzeug oder Kleinkinder-Artikel erlaubt, wenn
diese von den (Klein-) Kindern nicht in den Mund genommen werden können.
Aus technischen Gründen gilt ein Gegenstand bis zu einer Konzentration
von 0,1 Massen-%
(als Summengrenzwert) als phthalatfrei.
Diese Regelung entspricht inhaltlich der Richtlinie 2005/84/EG vom 14. Dezember
2005.
Es gelten folgenden Übergangsfristen:
- bis zum 16. Januar 2007 (Datum ab welchem die EG-Mitgliedstaaten die Richtlinie
anwenden müssen) dürfen Spielzeug und Kleinkinderartikel noch nach
altem Recht hergestellt und importiert werden;
- bis Ende März 2008 dürfen phthalathaltige Spielzeuge und Kleinkinderartikel
noch
verkauft werden.
Wertung
Phthalate als Weichmacher in Kunststoffen, insbesondere in Gegenständen
für (Klein-)
Kinder stehen schon seit nahezu 20 Jahren in der Kritik. Diese Stoffe sind insbesondere
im
Verdacht, die Fruchtbarkeit negativ zu beeinflussen weil ihnen eine hormonaktive
Wirkung
nachgewiesen werden konnte. Von Phthalaten geht jedoch keine akut toxische Wirkung
aus.
In einem ersten Schritt wurde ab 2002 die Verwendung von Phthalaten in Gegenständen
verboten, die dazu bestimmt sind, von Kleinkindern in den Mund genommen zu wenden,
z.B. in "Nuggis" oder Beissringen.
Um zu vermeiden, dass in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr verkehrsfähige
Gegenstände in die Schweiz verschoben und dort verkauft werden, hat das
BAG
entschieden, die Regelung der EG zu übernehmen.
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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
9. Europatauglichkeit diverser Kennzeichnungen
Gesetzliche Grundlage
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Inhalt
• Wird Ethanol zu Konservierungszwecken eingesetzt, muss die Gattungsbezeichnung
"Konservierungsmittel" analog zur EU nicht mehr angegeben werden.
• Auf die Verwendung von Lakritze, Süssholz oder deren Extrakt muss
auf der Verpackung
hingewiesen werden.
• Bezüglich der Auslobung eines bestimmten Vitamingehalts in Lebensmitteln
wird
präzisiert, dass dieser am Ende der Haltbarkeit noch im Lebensmittel enthalten
sein muss.
• Die Übergangsfrist für die Allergendeklaration bei Gerstenmalz,
Halbweissmehl und
Weissmehl wird um ein Jahr verlängert.
• Die Umrechungsfaktoren zur Berechnung des Nährwertgehaltes von
mehrwertigen
Alkoholen und Fructooligosacchariden werden berichtigt.
• Bei Honig ist neu ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.
Wertung
Mit den verschiedenen Präzisierungen und Änderungen werden die Differenzen
zwischen
dem schweizerischen und dem europäischen Lebensmittelrecht sukzessive reduziert.
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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
10. Übernahme von einheitlichen Etikettierungsvorschriften
Gesetzliche Grundlage
gestrichen: Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
LKV Art. 2
Inhalt
Die Bestimmung mit folgendem Inhalt wurde gestrichen:
„Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen
und
Konsumenten mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: 'Alkoholhaltig’
bei
Nahrungsmitteln mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Massenprozent“.
Diese Bestimmung war vor allem zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten
bestimmt. Sie wurde vor Jahrzehnten erlassen und sollte Konsumentinnen und
Konsumenten auf die Alkoholhaltigkeit eines Lebensmittels hinweisen.
In unseren Nachbarländern ist diese Angabe nicht erforderlich. Sie wurde
als technisches
Hemmnis für den Handel von Nahrungsmitteln wie Schokolade oder Glace, die
Alkohol
enthalten können, angesehen. Solche Produkte werden in ganz Europa verkauft,
ohne
besonderen Hinweis auf deren Alkoholgehalt.
Wertung
Dieser spezifische Hinweis wird nicht mehr als nötig erachtet, da heute
alle Nahrungsmittel
eine Liste der Inhaltsstoffe enthalten. Zudem liefern die Angaben zur Quantität
der
Inhaltsstoffe in der Sachbezeichnung genauere Informationen als der Hinweis
„alkoholhaltig“.
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Pierre Studer, Sektion Koordination Vollzug Lebensmittelrecht
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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
11. Transparenz bei Fischereierzeugnissen
Gesetzliche Grundlage
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
Inhalt
Bei der Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen ist nun analog zur Regelung
in der EU
die Produktionsmethode (Zucht oder Wildfang) anzugeben. Dies gilt nicht für
die
unmittelbare Abgabe von kleinen Mengen an Konsumentinnen und Konsumenten.
Wertung
Hierbei handelt es sich um eine weitere Präzisierung, um die Differenzen
zwischen dem
schweizerischen und dem europäischen Lebensmittelrecht kontinuierlich zu
reduzieren.
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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
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Weitere Neuerungen
12. Präventionsmassnahmen bei Alcopops
Gesetzliche Grundlage
Art. 3 der Verordnung über alkoholische Getränke;
Die Hauptetikette von Alcopops muss die Hinweise "enthält x% Alkohol"
und "süsses
alkoholisches Getränk" enthalten.
Inhalt
Diese Bestimmung hat vor allem die süssen alkoholischen Getränke im
Visier und soll dazu
beitragen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten solche Getränke klar
als
alkoholhaltig erkennen. Dabei handelt es sich um weniger charakteristische alkoholische
Getränke als zum Beispiel die klassischen Produkte Wein und Bier.
Solche süssen alkoholischen Getränke werden oft auf der Basis von
Fruchtsaft und Sirup
hergestellt und könnten leicht mit ähnlichen alkoholfreien Getränken
verwechselt werden.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Hinweise betreffend des Alkoholgehalts
auf der
Hauptetikette prominent aufgeführt sind, gut sichtbar für die Konsumentinnen
und
Konsumenten.
Wertung
Diese Bestimmung soll die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung
schützen und verhindern, dass unerwünschterweise alkoholhaltige Getränke
gekauft und konsumiert
werden. Hierbei handelt es sich um eine Präventionsmassnahme im Rahmen
der Kampagne gegen übermässigen Alkoholkonsum.
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Pierre Studer, Sektion Koordination Vollzug Lebensmittelrecht
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Weitere Neuerungen
13. Bessere Abstimmungen der Regelungen im Tabak-Bereich
Gesetzliche Grundlage
Tabakverordnung und Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Inhalt
Der Tabakbereich ist in zwei verschiedenen Verordnungen geregelt, in der Tabakverordnung
(TabV) und der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV).
Diese beiden Verordnungen werden besser aufeinander abgestimmt. Damit wird die
Rechtssicherheit verbessert.
• Die Bestimmungen über die Kontrollen, die Durchfuhr im Grenzverkehr
und die
Gebühren für Dienstleistungen sind für Tabakprodukte in der LGV
geregelt. Die aktuelle
Formulierung in der Tabakverordnung, wonach diese Regelungen der LGV "sinngemäss"
auf Tabakprodukte anzuwenden seien, ist für die betroffenen Firmen und
den Vollzug
unpräzis und daher problematisch. Neu spezifiziert die Tabakverordnung,
dass die
entsprechenden Kapitel der LGV generell auch für Tabakprodukte gelten.
Falls dies nicht
zutrifft, da spezifische oder strengere Bestimmungen in der Tabakverordnung
bestehen
oder die analoge Regelung bei Tabakprodukten nicht angebracht wäre, wird
dies in der
LGV präzisiert. Folgende Bestimmungen der LGV gelten nicht für Tabakprodukte:
die
Artikel über die Täuschung, die erlaubten Zusatzstoffe, die Kennzeichnung,
die
Meldepflicht für Tabakbetriebe an die kantonalen Behörden (nicht zu
verwechseln mit der
nach wie vor gültigen Meldepflicht für Tabakzusatzstoffe), die Bestrahlung
und die GVO Bewilligungen.
Ebenfalls ausgenommen sind Teile der Selbstkontrolle und die zu treffenden Massnahmen
bei der Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel, was Tabakprodukte
per Definition sind.
• Die zulässigen Mengen an Zusatzstoffen für Wasserpfeifentabak
werden spezifisch
definiert. Die Anpassung wurde nötig, nachdem die kantonalen Vollzugsbehörden
die
Nichtkonformität der Mehrheit der Wasserpfeifentabake festgestellt haben.
Eine
Risikobeurteilung des BAG aufgrund der vorhandenen wissenschaftlichen Daten
ist zum
Schluss gekommen, dass die höheren Mengen an Zusatzstoffen nicht zu einer
unerwarteten Gesundheitsgefährdung der Produkte führen werden und
daher vertretbar
sind.
Wertung
Mit der Abstimmung der LGV und der TabV wird mehr Rechtssicherheit geschaffen.
Dank
der Festlegung zulässiger Zusatzstoffmengen bei Wasserpfeifentabak können
diese
Produkte in der Schweiz nach wir vor ohne Bewilligung verkauft werden.
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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
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14. Definition von Mikroalgen und Nährhefe als Speziallebensmittel
Gesetzliche Grundlage
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel
Inhalt
Die Mikroalgen der Chlorella- und Spirulinagattungen und die Nährhefe,
angereichert oder
nicht, welche zurzeit der Bewilligungspflicht unterstehen, werden neu umschrieben.
Damit
werden Handelshemmnisse abgeschafft, in der Europäischen Gemeinschaft sind
solche
Produkte frei verkehrsfähig. Die Anforderungen wurden so formuliert, dass
angereicherte
Mikroalgen und angereicherte Nährhefen gleich beurteilt werden können
wie
Nahrungsergänzungsmittel.
Wertung
Die Neuumschreibung von Produkten, welche aus Mikroalgen oder Nährhefen
bestehen
oder diese als Zutaten enthalten, ermöglicht es allen Personen und Unternehmen
diese ohne Bewilligung in der Schweiz zu vermarkten.
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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
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Weitere Neuerungen
15. Qualitätskriterien für Bedarfsgegenstände aus Silikon
Gesetzliche Grundlage
Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände: neuer Abschnitt
Inhalt
Da in der Europäischen Gemeinschaft keine spezifischen Richtlinien für
diese Materialien
existieren, übernimmt der neue Abschnitt die diesbezügliche Resolution
des Europarats:
- Resolution ResAP (2004) 5 über Silikon für Anwendungen, die mit
Lebensmitteln in
Berührung kommen.
Die Liste der für die Herstellung von Silikon verwendeten Stoffe, Anhang
5, ist eine
Inventarliste und wurde aus der oben erwähnten Resolution übernommen.
Der neue Abschnitt über Bedarfsgegenstände Silikon entspricht in groben
Linien auch der
Deutschen Empfehlung, Kapitel XV, Silikon und dem Französischen Beschluss
vom 25.
November 1992 über Bedarfsgegenstände aus Silikonelastomeren, die
mit Lebensmitteln
und Getränken in Berührung kommen.
Wertung
Auf dem Markt sind bereits viele Küchenutensilien aus Silikon, insbesondere
Backformen,
erhältlich. Da sich diese Art von Materialien weiterentwickeln dürfte,
ist es sinnvoll,
Qualitätsanforderungen festzulegen.
Für ergänzende Auskünfte
Vincent Dudler, Sektion chemische Risiken
Tel +41 (0)31 322 95 05
Korrekturen der Totalrevision des Verordnungsrechts 2005
Im Jahr 2005 wurden rund 34 Verordnungen revidiert und in drei Sprachen übersetzt.
Die
dabei entstandenen Übersetzungs- und Verweisfehler wurden behoben und wo
nötig kleine
Präzisierungen angebracht. Eine Liste mit allen revidierten Verordnungen
finden Sie im
Internet unter
www.lm-revisionen.admin.ch