Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Revision Lebensmittelrecht 2006 Pressedokumentation Wichtigste Änderungen im Detail
Pressedokumentation
Revision Lebensmittelrecht
Datum 15. November 06

Wichtigste Änderungen im Detail


Inhaltsverzeichnis:
Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
1. Schutz vor Zoonosen (zwischen Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten)
2. Ausbau von Hygienebestimmungen
3. Präzisierung der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln aus
bewilligungspflichtigen Betrieben
4. Erweiterte Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft
5. Klarere Kennzeichnung von Rohmilch-Produkten
Übrige Anpassungen an das EG-Recht
6. Zulassung neuer Herstellungsprozesse: Einsatz von Eichenholzspänen in Wein
7. Zusätzliche Sicherheit für Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
8. Einschränkung für Phtalate in Spielzeug und Kleinkinderartikeln
9. Europatauglichkeit diverser Kennzeichnungen
10. Übernahme von einheitlichen Etikettierungsvorschriften
11. Transparenz bei Fischereierzeugnissen
Weitere Neuerungen
Im Rahmen der Revision wurden geringfügige materielle Änderungen angebracht.
12. Präventionsmassnahmen bei Alcopops
13. Bessere Abstimmung der Regelungen im Tabakbereich
14. Definition von Mikroalgen und Nährhefe als Speziallebensmittel
15. Qualitätskriterien für Bedarfsgegenstände aus Silikon

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Revision Lebensmittelrecht 2006 Pressedokumentation Wichtigste Änderungen im Detail
Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
1. Schutz vor Zoonosen (zwischen Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten)


Gesetzliche Grundlagen
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung


Inhalt
Die EG-Bestimmungen sehen eine systematische Überwachung von Zoonosen, zwischen
Tieren und Menschen direkt oder indirekt übertragbaren Krankheiten, vor. Ein gezieltes
Monitoring von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen im Zusammenhang
mit Lebensmitteln wird nun auch in der Schweiz rechtlich verankert. Die damit verbundene
epidemiologische Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche wird verbindlich
geregelt.
Der zuständige Kantonschemiker führt bei allen erkannten lebensmittelbedingten
Krankheitsausbrüchen angemessene mikrobiologische und epidemiologische Abklärungen
durch. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kantonsarzt und Kantonstierarzt nötig,
was die gegenseitige Information und Koordination der Arbeit anbelangt. Die Daten werden
dem Bundesamt für Gesundheit gemeldet.
Hat die verantwortliche Person Grund zur Annahme oder Kenntnis davon, dass
lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit ihrem Lebensmittelbetrieb
stehen können, muss sie dafür sorgen, dass Proben allfällig noch vorhandener Lebensmittel
oder Stämme isolierter Krankheitserreger erhalten bleiben.
Für Lebensmittelbetriebe, welche im Rahmen ihrer Selbstkontrolle eigene Untersuchungen
auf Zoonoseerreger durchführen, die Gegenstand einer systematischen Überwachung von
Zoonosen und Zoonoseerregern sind, gelten die gleichen Verpflichtungen wie für die
Lebensmittelunternehmer in der EU.


Wertung
Die Anerkennung der Äquivalenz des schweizerischen Rechts mit demjenigen der EG für
alle Lebensmittel tierischer Herkunft im Zoonosenbereich bedingt, dass verschiedene
Definitionen und Bestimmungen der entsprechenden EG Bestimmungen ins schweizerische
Recht übergeführt werden. Damit verbunden ist ein Ausbau des Gesundheitsschutzes.


Für ergänzende Auskünfte
Urs Bänziger, Sektion Koordination Vollzug Lebensmittelrecht
Tel +41 (0)31 322 95 05


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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
2. Ausbau von Hygienebestimmungen


Gesetzliche Grundlage
Hygieneverordnung


Inhalt
Am 23. November 2005 trat die neue Hygieneverordnung des EDI in Kraft. Grund für diese
Totalrevision war die Übernahme des europäischen Hygienerechts und somit die Erhaltung
der Äquivalenz im Bereich Milch und Milchprodukte. Mit der aktuellen Revision wird die
Äquivalenz des schweizerischen Lebensmittelrechts im Bereich Hygiene auf sämtliche
Lebensmittel tierischer Herkunft ausgeweitet.
Um dieses Ziel zu erreichen, waren weitere Anpassungen notwendig. Zudem hat die EGKommission
Ende letzten Jahres weitere Verordnungen erlassen, die im Hinblick auf die
Sicherstellung der Äquivalenz in die Hygieneverordnung aufgenommen wurden und
Hauptbestandteil der diesjährigen Revision sind.
Bei diesen Verordnungen handelt es sich um:
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005
Die wichtigsten Punkte dabei sind:
• die Begriffsdefinitionen aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 für "mikrobiologisches
Kriterium", "Lebensmittelsicherheitskriterium" und "Prozesshygienekriterium" werden
übernommen.
• die verantwortliche Person ist im Rahmen der Selbstkontrolle verpflichtet, die
mikrobiologischen Kriterien zu überprüfen und bei deren Nichteinhaltung Massnahmen
zu treffen.
• Toleranzwerte, welche bisher zum Zeitpunkt des Verkaufs galten, werden mehrheitlich
durch so genannte Prozesshygienekriterien ersetzt, die im Produktionsbetrieb im
Verlaufe des Herstellungsprozesses gelten.


Wertung
Die konsequente Anpassung der schweizerischen Bestimmungen an das Hygienerecht der
EG ist eine Grundvoraussetzung für eine Anerkennung der Äquivalenz seitens der EU im
Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. Diese Äquivalenz soll der Schweiz für Lebensmittel
tierischer Herkunft den erleichterten Zutritt zum EU-Markt ermöglichen.


Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05

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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
3. Präzisierung der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln aus
bewilligungspflichtigen Betrieben


Gesetzliche Grundlage
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung


Inhalt
Das Identitätskennzeichen von bewilligten Betrieben setzt sich aus den Buchstaben "CH"
sowie der Bewilligungsnummer zusammen und muss eine ovale Form aufweisen. Auf
Lebensmitteln tierischer Herkunft ist das Identitätskennzeichen Pflicht. Auf anderen nichttierischen
Produkten ist das Identitätskennzeichen ebenfalls erlaubt, sofern sie im selben
bewilligten Betrieb hergestellt wurden.
Für das Anbringen des Identitätskennzeichens gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2007.
Lebensmittel tierischer Herkunft, welche in den EU-Raum exportiert werden, müssen bereits
ab dem 01. Januar 2007 mit dem Identitätskennzeichen versehen sein.


Wertung
Mit den verschiedenen Präzisierungen und Änderungen werden die Differenzen zwischen
dem schweizerischen und dem europäischen Lebensmittelrecht sukzessive reduziert. Im
Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft sollte so die umfassende Äquivalenz erreicht
werden.


Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05


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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
4. Erweiterte Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft
Gesetzliche Grundlage
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
Inhalt
Die Anforderungen an tierische Lebensmittel sind in der Verordnung über Lebensmittel
tierischer Herkunft festgelegt. Im Rahmen des bestehenden Äquivalenzabkommens mit der
EG ist diese Verordnung jeweils den Änderungen der entsprechenden EG-Verordnungen
anzupassen.
• Geflügelinnereien (Leber, Herz, Muskelmagen) gelten als genusstauglich
• Anforderungen an die Zusammensetzung von Hackfleisch (Fett, Verhältnis
Bindegewebe zu Fleischeiweiss)
• Maximal zulässiger Kalziumgehalt für Separatorenfleisch
• Kennzeichnung von Erzeugnissen, die vor dem Verzehr vollständig erhitzt werden
müssen
• Spezielle Kennzeichnung von Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnissen, die nur
für den Schweizer Markt bestimmt sind
• Auf Grosshandelspackungen, welche nicht direkt an die Konsumenten abgegeben
werden, kann weiterhin das Abpack- resp. Herstellungsdatum verwendet werden
• Besondere Kennzeichnung für Fischereierzeugnisse der Familie der Gempylidae
(Buttermakrelen)
• Flüchtige Basenstickstoffe werden als Qualitätskriterien für unverarbeitete
Fischereierzeugnisse definiert
• Auf Detailverkaufspackungen von Eiern wird der Hinweis "zu verkaufen bis ....." mit der
Angabe des 21. Tages nach dem Legedatum ergänzt
• Für Milch und Milchprodukte, die kühl gelagert werden, wird die Lagertemperatur nicht
mehr vorgeschrieben
Wertung
Mit der Übernahme der zusätzlichen Durchführungsvorschriften im Bereich Lebensmittel
tierischer Herkunft ist eine weitere Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Äquivalenz
seitens der EU geschaffen.
Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05
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Ausdehnung der Äquivalenzanerkennung
5. Klarere Kennzeichnung von Rohmilch-Produkten

Gesetzliche Grundlage
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft

Inhalt
Wird Rohmilch als solche abgegeben oder zur Herstellung von Milchprodukten verwendet,
so ist dies anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass nur Rohmilch
verwendet wurde.
Wird Käse ausschliesslich mit thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt, ist ein
entsprechender Hinweis möglich, aber nicht zwingend. In solchen Fällen ist es jedoch nicht
möglich den Ausdruck "Rohmilch" zu verwenden.

Wertung
Mit dieser Anpassung der Angabe welche Art Milch verwendet wurde, wird einerseits der
Bestimmung der EG, dass die Verwendung von Rohmilch zu deklarieren ist, Rechnung
getragen. Andererseits ermöglicht es den Produzenten von Schweizer Rohmilchkäse in
geeigneter Art auf die ausschliessliche Verwendung von Rohmilch hinzuweisen.

Für ergänzende Auskünfte
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05


Expansion of the Equivalency Agreement
5. Clearer Labeling of Raw Milk Products
Legal Basis
Regulation for Foods of animal origin
Content
If Raw Milk is distributed as such or used for the production of milk products this has to be indicated. It is possible to indicate that only Raw Milk has been used.
If cheese is produced only from heat treated or pasteurized milk a corresponding indication is possible but not obligatory. However, it is not possible to use the term “Raw Milk” in these cases.
Conclusion
This adjustment of the indication of the type of milk that has been used, on one hand satisfies the regulation of the EG that the use of Raw Milk has to be declared. On the other hand it allows the producers of Swiss Raw Milk Cheese to indicate that only Raw Milk has been used.
For additional Information:
Michel Donat, Food and Use Items Section
Tel.: 41 (0) 31 322 95 05

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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
6. Zulassung neuer Herstellungsprozesse: Einsatz von Eichenholzspänen in Wein

Gesetzliche Grundlage
Verordnung über alkoholische Getränke
• Liste der zulässigen önologischen Verfahren
• Art. 10 Abs. 7

Inhalt
Die Verwendung von Eichenholzspänen ist neu als önologisches Verfahren bei der
Weinherstellung zugelassen. Mit diesem Verfahren wird Wein, der nicht in Eichenfässern
gelagert wurde, eine Holznote verliehen. Es braucht, wie alle anderen zulässigen Verfahren
auch, nicht deklariert zu werden.
Gemäss den Kennzeichnungsbestimmungen für Wein ist es hingegen untersagt, Hinweise
wie „im Fass fermentiert“, „im Eichenfass gelagert“ oder „gelagert im Barrique“ anzubringen.
Solche Angaben wären täuschend.
Diese Regelung ist 2006 ebenfalls in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten
(Reglement 1507/2006).
Wer hingegen Wein auf traditionelle Weise in Eichenfässern herstellt, kann seine Produkte
entsprechend ausloben.

Wertung
Die Verwendung von Eichenholzspänen war bereits zulässig bei Wein aus Übersee. Auf
diese Art behandelter Wein lässt sich nicht von Wein unterscheiden, der tatsächlich im
Eichenfass gelagert wurde. Ausgehend vom Endprodukt ist ein analytischer Nachweis des
durchgeführten Verfahrens nicht möglich.
Die Zulassung dieses Verfahrens ermöglicht den Schweizer Weinproduzenten, die gleichen
Möglichkeiten wie ausländische Produzenten zu nutzen. Mit diesem Verfahren lässt sich eine merkliche Verbesserung der Weinqualität erzielen.

Für ergänzende Auskünfte
Pierre Studer, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05


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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
7. Zusätzliche Sicherheit für Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Gesetzliche Grundlage:
Richtlinie der EU: 1999/21/EG, neu Art. 20 a der Verordnung über Speziallebensmittel

Inhalt:
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, so genannte Trink- und
Sondennahrungen für Patientinnen und Patienten mit spezifischen Ernährungsbedürfnissen
unterstanden in der Schweiz bisher der Bewilligungspflicht. Neu sind sie in der Verordnung
über Speziallebensmittel geregelt. Sie sind damit frei verkehrsfähig, müssen aber vor
Inverkehrbringen dem BAG gemeldet werden (Notifikationspflicht).

Wertung
Es war seit langem ein Anliegen der Lebensmittel-Industrie, solche Produkte als
Speziallebensmittel zu regeln und sie damit nicht mehr der Bewilligungspflicht zu
unterstellen. Mit der Notifikationspflicht wird aber der Tatsache Rechnung getragen, dass es
hier um Produkte in einem besonders heiklen Bereich geht.

Für ergänzende Auskünfte:
Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05

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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
8. Einschränkung für Phthalate in Spielzeug und Kleinkinder-Artikel

Gesetzliche Grundlagen
- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, VSS, RS 817.044.1
- Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt, RS
817.023.41

Inhalt
Die Phthalate DEHP, DBP und BBP dürfen in Spielzeugen und Artikeln für Kleinkinder
grundsätzlich nicht mehr enthalten sein. Hingegen sind die Phthalate DINP, DIDP und DNOP in Teilen von Spielzeug oder Kleinkinder-Artikel erlaubt, wenn diese von den (Klein-) Kindern nicht in den Mund genommen werden können.
Aus technischen Gründen gilt ein Gegenstand bis zu einer Konzentration von 0,1 Massen-%
(als Summengrenzwert) als phthalatfrei.
Diese Regelung entspricht inhaltlich der Richtlinie 2005/84/EG vom 14. Dezember 2005.
Es gelten folgenden Übergangsfristen:
- bis zum 16. Januar 2007 (Datum ab welchem die EG-Mitgliedstaaten die Richtlinie
anwenden müssen) dürfen Spielzeug und Kleinkinderartikel noch nach altem Recht hergestellt und importiert werden;
- bis Ende März 2008 dürfen phthalathaltige Spielzeuge und Kleinkinderartikel noch
verkauft werden.

Wertung
Phthalate als Weichmacher in Kunststoffen, insbesondere in Gegenständen für (Klein-)
Kinder stehen schon seit nahezu 20 Jahren in der Kritik. Diese Stoffe sind insbesondere im
Verdacht, die Fruchtbarkeit negativ zu beeinflussen weil ihnen eine hormonaktive Wirkung
nachgewiesen werden konnte. Von Phthalaten geht jedoch keine akut toxische Wirkung aus.
In einem ersten Schritt wurde ab 2002 die Verwendung von Phthalaten in Gegenständen
verboten, die dazu bestimmt sind, von Kleinkindern in den Mund genommen zu wenden, z.B. in "Nuggis" oder Beissringen.
Um zu vermeiden, dass in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr verkehrsfähige
Gegenstände in die Schweiz verschoben und dort verkauft werden, hat das BAG
entschieden, die Regelung der EG zu übernehmen.

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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05


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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
9. Europatauglichkeit diverser Kennzeichnungen

Gesetzliche Grundlage
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Inhalt
• Wird Ethanol zu Konservierungszwecken eingesetzt, muss die Gattungsbezeichnung
"Konservierungsmittel" analog zur EU nicht mehr angegeben werden.
• Auf die Verwendung von Lakritze, Süssholz oder deren Extrakt muss auf der Verpackung
hingewiesen werden.
• Bezüglich der Auslobung eines bestimmten Vitamingehalts in Lebensmitteln wird
präzisiert, dass dieser am Ende der Haltbarkeit noch im Lebensmittel enthalten sein muss.
• Die Übergangsfrist für die Allergendeklaration bei Gerstenmalz, Halbweissmehl und
Weissmehl wird um ein Jahr verlängert.
• Die Umrechungsfaktoren zur Berechnung des Nährwertgehaltes von mehrwertigen
Alkoholen und Fructooligosacchariden werden berichtigt.
• Bei Honig ist neu ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.

Wertung
Mit den verschiedenen Präzisierungen und Änderungen werden die Differenzen zwischen
dem schweizerischen und dem europäischen Lebensmittelrecht sukzessive reduziert.

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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05

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10. Übernahme von einheitlichen Etikettierungsvorschriften

Gesetzliche Grundlage
gestrichen: Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
LKV Art. 2

Inhalt
Die Bestimmung mit folgendem Inhalt wurde gestrichen:
„Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und
Konsumenten mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: 'Alkoholhaltig’ bei
Nahrungsmitteln mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Massenprozent“.
Diese Bestimmung war vor allem zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten
bestimmt. Sie wurde vor Jahrzehnten erlassen und sollte Konsumentinnen und
Konsumenten auf die Alkoholhaltigkeit eines Lebensmittels hinweisen.
In unseren Nachbarländern ist diese Angabe nicht erforderlich. Sie wurde als technisches
Hemmnis für den Handel von Nahrungsmitteln wie Schokolade oder Glace, die Alkohol
enthalten können, angesehen. Solche Produkte werden in ganz Europa verkauft, ohne
besonderen Hinweis auf deren Alkoholgehalt.

Wertung
Dieser spezifische Hinweis wird nicht mehr als nötig erachtet, da heute alle Nahrungsmittel
eine Liste der Inhaltsstoffe enthalten. Zudem liefern die Angaben zur Quantität der
Inhaltsstoffe in der Sachbezeichnung genauere Informationen als der Hinweis „alkoholhaltig“.

Für ergänzende Auskünfte
Pierre Studer, Sektion Koordination Vollzug Lebensmittelrecht
Tel +41 (0)31 322 95 05


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Übrige Anpassungen an das EG-Recht
11. Transparenz bei Fischereierzeugnissen

Gesetzliche Grundlage
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft

Inhalt
Bei der Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen ist nun analog zur Regelung in der EU
die Produktionsmethode (Zucht oder Wildfang) anzugeben. Dies gilt nicht für die
unmittelbare Abgabe von kleinen Mengen an Konsumentinnen und Konsumenten.

Wertung
Hierbei handelt es sich um eine weitere Präzisierung, um die Differenzen zwischen dem
schweizerischen und dem europäischen Lebensmittelrecht kontinuierlich zu reduzieren.

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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Tel +41 (0)31 322 95 05

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Weitere Neuerungen
12. Präventionsmassnahmen bei Alcopops

Gesetzliche Grundlage
Art. 3 der Verordnung über alkoholische Getränke;
Die Hauptetikette von Alcopops muss die Hinweise "enthält x% Alkohol" und "süsses
alkoholisches Getränk" enthalten.

Inhalt
Diese Bestimmung hat vor allem die süssen alkoholischen Getränke im Visier und soll dazu
beitragen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten solche Getränke klar als
alkoholhaltig erkennen. Dabei handelt es sich um weniger charakteristische alkoholische
Getränke als zum Beispiel die klassischen Produkte Wein und Bier.
Solche süssen alkoholischen Getränke werden oft auf der Basis von Fruchtsaft und Sirup
hergestellt und könnten leicht mit ähnlichen alkoholfreien Getränken verwechselt werden.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Hinweise betreffend des Alkoholgehalts auf der
Hauptetikette prominent aufgeführt sind, gut sichtbar für die Konsumentinnen und
Konsumenten.

Wertung
Diese Bestimmung soll die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung schützen und verhindern, dass unerwünschterweise alkoholhaltige Getränke gekauft und konsumiert
werden. Hierbei handelt es sich um eine Präventionsmassnahme im Rahmen der Kampagne gegen übermässigen Alkoholkonsum.

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Pierre Studer, Sektion Koordination Vollzug Lebensmittelrecht
Tel +41 (0)31 322 95 05

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Weitere Neuerungen
13. Bessere Abstimmungen der Regelungen im Tabak-Bereich

Gesetzliche Grundlage
Tabakverordnung und Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Inhalt
Der Tabakbereich ist in zwei verschiedenen Verordnungen geregelt, in der Tabakverordnung (TabV) und der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Diese beiden Verordnungen werden besser aufeinander abgestimmt. Damit wird die Rechtssicherheit verbessert.
• Die Bestimmungen über die Kontrollen, die Durchfuhr im Grenzverkehr und die
Gebühren für Dienstleistungen sind für Tabakprodukte in der LGV geregelt. Die aktuelle
Formulierung in der Tabakverordnung, wonach diese Regelungen der LGV "sinngemäss"
auf Tabakprodukte anzuwenden seien, ist für die betroffenen Firmen und den Vollzug
unpräzis und daher problematisch. Neu spezifiziert die Tabakverordnung, dass die
entsprechenden Kapitel der LGV generell auch für Tabakprodukte gelten. Falls dies nicht
zutrifft, da spezifische oder strengere Bestimmungen in der Tabakverordnung bestehen
oder die analoge Regelung bei Tabakprodukten nicht angebracht wäre, wird dies in der
LGV präzisiert. Folgende Bestimmungen der LGV gelten nicht für Tabakprodukte: die
Artikel über die Täuschung, die erlaubten Zusatzstoffe, die Kennzeichnung, die
Meldepflicht für Tabakbetriebe an die kantonalen Behörden (nicht zu verwechseln mit der
nach wie vor gültigen Meldepflicht für Tabakzusatzstoffe), die Bestrahlung und die GVO Bewilligungen.
Ebenfalls ausgenommen sind Teile der Selbstkontrolle und die zu treffenden Massnahmen bei der Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel, was Tabakprodukte per Definition sind.
• Die zulässigen Mengen an Zusatzstoffen für Wasserpfeifentabak werden spezifisch
definiert. Die Anpassung wurde nötig, nachdem die kantonalen Vollzugsbehörden die
Nichtkonformität der Mehrheit der Wasserpfeifentabake festgestellt haben. Eine
Risikobeurteilung des BAG aufgrund der vorhandenen wissenschaftlichen Daten ist zum
Schluss gekommen, dass die höheren Mengen an Zusatzstoffen nicht zu einer
unerwarteten Gesundheitsgefährdung der Produkte führen werden und daher vertretbar
sind.

Wertung
Mit der Abstimmung der LGV und der TabV wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. Dank
der Festlegung zulässiger Zusatzstoffmengen bei Wasserpfeifentabak können diese
Produkte in der Schweiz nach wir vor ohne Bewilligung verkauft werden.

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Michel Donat, Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Telefon +41 (0)31 322 95 05


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Weitere Neuerungen
14. Definition von Mikroalgen und Nährhefe als Speziallebensmittel

Gesetzliche Grundlage
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Inhalt
Die Mikroalgen der Chlorella- und Spirulinagattungen und die Nährhefe, angereichert oder
nicht, welche zurzeit der Bewilligungspflicht unterstehen, werden neu umschrieben. Damit
werden Handelshemmnisse abgeschafft, in der Europäischen Gemeinschaft sind solche
Produkte frei verkehrsfähig. Die Anforderungen wurden so formuliert, dass angereicherte
Mikroalgen und angereicherte Nährhefen gleich beurteilt werden können wie
Nahrungsergänzungsmittel.

Wertung
Die Neuumschreibung von Produkten, welche aus Mikroalgen oder Nährhefen bestehen
oder diese als Zutaten enthalten, ermöglicht es allen Personen und Unternehmen diese ohne Bewilligung in der Schweiz zu vermarkten.

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Weitere Neuerungen
15. Qualitätskriterien für Bedarfsgegenstände aus Silikon

Gesetzliche Grundlage
Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände: neuer Abschnitt

Inhalt
Da in der Europäischen Gemeinschaft keine spezifischen Richtlinien für diese Materialien
existieren, übernimmt der neue Abschnitt die diesbezügliche Resolution des Europarats:
- Resolution ResAP (2004) 5 über Silikon für Anwendungen, die mit Lebensmitteln in
Berührung kommen.
Die Liste der für die Herstellung von Silikon verwendeten Stoffe, Anhang 5, ist eine
Inventarliste und wurde aus der oben erwähnten Resolution übernommen. Der neue Abschnitt über Bedarfsgegenstände Silikon entspricht in groben Linien auch der
Deutschen Empfehlung, Kapitel XV, Silikon und dem Französischen Beschluss vom 25.
November 1992 über Bedarfsgegenstände aus Silikonelastomeren, die mit Lebensmitteln
und Getränken in Berührung kommen.

Wertung
Auf dem Markt sind bereits viele Küchenutensilien aus Silikon, insbesondere Backformen,
erhältlich. Da sich diese Art von Materialien weiterentwickeln dürfte, ist es sinnvoll,
Qualitätsanforderungen festzulegen.

Für ergänzende Auskünfte
Vincent Dudler, Sektion chemische Risiken
Tel +41 (0)31 322 95 05

Korrekturen der Totalrevision des Verordnungsrechts 2005
Im Jahr 2005 wurden rund 34 Verordnungen revidiert und in drei Sprachen übersetzt. Die
dabei entstandenen Übersetzungs- und Verweisfehler wurden behoben und wo nötig kleine
Präzisierungen angebracht. Eine Liste mit allen revidierten Verordnungen finden Sie im
Internet unter
www.lm-revisionen.admin.ch